Garantieerklärung FERRO S.A.

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2024-11-29 09:18:00 / Erweiterte Herstellergarantien / Kommentare 0

Die FERRO S.A., ul. Przemyslowa 7, 32-050 Skawina, Polen übernimmt gegenüber Verbrauchern eine Garantie entsprechend der nachfolgenden Bedingungen. Durch diese freiwillige Garantieleistung werden die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (Mängelrechte nach den §§ 437ff. BGB), deren Inanspruchnahme für Verbraucher unentgeltlich ist, nicht eingeschränkt. Verbraucher ist hierbei jede natürliche Person, die ein Produkt direkt über den Hersteller oder den Handel zum Zwecke der Eigennutzung käuflich erworben hat, es also nicht zwecks des Weiterverkaufs oder im Rahmen einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit weiterverkauft und/oder installiert.

Garantiebedingungen

1. Ferro S.A. (der Garant) erteilt eine 5-jährige Garantie für störungsfreie Arbeit des Kopfes und des Körpers der Batterie, sowie 2-jährige Garantie für die übrigen Elemente der Batterie. Die Garantiezeit wird gerechnet vom Kaufdatum, bestätigt mit einem entsprechenden Kaufbeweis (z. B. MwSt.-Rechnung oder Kassenbon). Die Garantiezeit kann nicht länger sein als 7 Jahre vom Produktionsdatum der Batterie, das in der Garantiekarte angegeben wurde. Die Garantie und Serviceleistungen durch Ferro S.A. gelten auf dem Gebiet der Republik Polen, auf dem Gebiet der EU ist mit dem Verkäufer oder lokalem Servicezentrum in Kontakt zu treten.

2. Die Mängel des Artikels, die in der Garantiezeit offengelegt wurden, werden kostenlos beseitigt, innerhalb von 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung der Reklamation behoben.

3. Die Garantiekarte ohne Verkaufsdatum, das mit einem Stempel des Verkäufers bestätigt wird, ist ungültig.

4. Die Anmeldung der Reklamationen muss in der Verkaufsstelle oder unmittelbar bei dem Garant gemeldet werden. Sie muss eine Kopie des Kaufscheins enthalten, die richtig ausgefüllte Garantiekarte, Beschreibung des Mangels, sowie die Daten des Benutzers, die Ferro S.A. den Kontakt ermöglichen.

5. Im Falle, wenn die Beseitigung des Fehlers nicht möglich ist, kann Ferro S.A. einen Austausch des Produktes gegen ein neues (gleiches oder äquivalentes) vornehmen oder das Geld zurückzahlen. Für neue Batterien beginnt die Garantiezeit von Neuem, ab dem Austauschdatum. Die Rückzahlung des Geldes ist möglich nur mit Vermittlung der Filiale, in der der Kauf vorgenommen wurde.

6. Der Garant behält sich das Recht vor, sich den Platz zur Beseitigung des Fehlers auszuwählen: an der Stelle, wo die Batterie installiert ist, oder in der Filiale des Garanten. In dem zweiten Fall muss der Benutzer selbst (auf Kosten des Garanten nur bei vorheriger Absprache) das Produkt, das für die Lieferungszeit entsprechend abgesichert wird, an die genannte Filiale liefern.

7. Die Garantie schließt nicht ein:

  1. Beschädigungen, die durch Nichtbeachtung der Montage- und Nutzungsinstruktion verursacht wurden,
  2. mechanische Beschädigungen des Erzeugnisses und dadurch hervorgerufene Mängel,
  3. Beschädigungen, die durch Verunreinigungen des Wassers oder des Wasserleitungsnetzes verursacht wurden,
  4. Erzeugnisse, in denen Konstruktionsänderungen festgestellt wurden oder Umänderungen, die von anderen Personen, als dem Hersteller, ausgeführt wurden.

8. Die Bedingung der Erteilung der Garantie für den Kopf ist der Einsatz eines Filters für jede Batterie.

9. Die Bedingung der Erteilung der Garantie für die Teile und Elemente, die sich bei dem normalen Gebrauch (zum Bespiel Abdichtung) abnutzen, ist ihre regelmäßige Wartung, den Empfehlungen des Herstellers gemäß.

10. Der Begriff „Reparatur” umfasst nicht die Wartungstätigkeiten, die vom Benutzer im eigenen Bereich ausgeführt werden sollen.

11. Bei allen Garantiereparaturen, die vom Garantieservice der Firma Ferro S.A. am Installationsort der Batterie ausgeführt werden, muss der Benutzer den freien Zugang versichern, der die Ausführung der Reparatur ermöglicht, sowie die Demontage und Montage der Batterie. Alle Kosten und Arbeiten, die mit der Versicherung des freien Zugangs an die Batterie verbunden sind (Beseitigung der Bebauungen, Demontage der Abschirmungen, usw.) müssen vor dem Beginn der Garantietätigkeiten ausgeführt werden, vom Benutzer und auf seine Kosten. Die Nichterfüllung der obigen Bedingungen verursacht die Verweigerung der Aufnahme der Reparaturarbeiten.

12. Die Dauer der Garantie wird um die Zeit der Reparatur verlängert, gerechnet seit dem Datum der Reklamationsanmeldung, bis zum Datum der Beseitigung des Fehlers.

13. Im Falle der Anmeldung eines Mangels, der in der zuvor genannten Garantie nicht eingeschlossen ist, behält sich der Garant das Recht zur Belastung des Meldenden mit den Kosten, die sich aus der Aufnahme der Reklamationstätigkeiten ergeben, vor.

14. Der Garant und der Hersteller sind nicht verantwortlich für jegliche Beschädigungen oder falsches Funktionieren der Batterie und ihrer Bauteile, die in Folge der Nichtbeachtung der Montageempfehlungen, sowie der Wartungs- und Nutzungsempfehlungen entstanden sind. Der Garant ist auch für die Schäden nicht verantwortlich, die direkt oder indirekt entstanden sind in Folge der Vernachlässigung, der Beschädigung, der falschen Installation oder der Nutzung in empfehlungswidrigen Bedingungen.

15. Diese Garantie schließt die Rechte des Käufers, die sich aus der Nichtübereinstimmung der Waren mit dem Vertrag ergeben, nicht aus, beschränkt nicht oder setzt diese nicht aus.


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